komische Post
Heute, am 18.01. 2012, erreichte mich über das Kontaktformular dieser Seite eine Mail des Gummersbacher Ordnungsamtes, welche mich noch mehr an der sinnvollen Verwaltung meiner Stadt zweifeln ließ als ich es eh schon mache.
Wer mich kennt oder in den letzten Jahren bereits auf dieser Webseite gelandet ist dem wird aufgefallen sein, dass ich mit allen mir erdenklichen Möglichkeiten gegen eine Ordnungsverfügung vorzugehen versuche, welche mir, nach einer Steuerschätzung, bundesweit und dauerhaft jegliche selbstständige, gewerbliche Tätigkeit untersagt. - Sehr wirtschaftlich ist das nicht durchdacht aber so funktioniert nun mal die Politik in diesem Land. ;o)
Heute jedenfalls hat mir das Ordnungsamt mitgeteilt, dass das Finanzamt annimmt, dass ich weiterhin, trotz Verbot, meinem Gewerbe nachgehe. Die Annahme des Finanzamtes basiert auf der Existenz dieser Webseite.
Nun ist es aber so, dass ich diese Seite in ihrer heutigen Form lediglich angelegt habe um für mich zu testen wie lange ich brauche, eine solche Präsentation auf Seite 1 bei Google zu positionieren. - Das hat im April 2010 etwa zwei Wochen gedauert. Seit dem hat sich die Seite auch nicht mehr wesentlich geändert. Bei allen Referenzen handelt es sich um unentgeltliche Arbeiten für persönliche Bekannte. - Freunde helfen einander.
Wie dem auch sei... ich nehme mir an dieser Stelle die Freiheit die vom Ordnungsamt zugestellte Mail zu veröffentlichen. Das Schreiben an sich finde ich unhöflich, frech, anmaßend und auch ein wenig bedrohlich. Man bedenke, es beruht auf einer nicht nachweisbaren Annahme.
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Vorabmitteilung: Dieses Schreiben geht Ihnen morgen auf dem Postwege zu:
Verstoß gegen eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung gemäß § 146 Abs.1 Nr.1 der Gewerbeordnung (GewO)
Meine Ordnungsverfügung vom 14.06.2007 ? unanfechtbar seit 16.07.2007
Sehr geehrter Herr Schulte,
mit o.a. Ordnungsverfügung wurde Ihnen sowohl die Ausübung Ihres damaligen Gewerbes ?Werbeagentur? als auch jegliche andere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbebetriebes (Geschäftsführerin) nach der Gewerbeordnung im Bundesgebiet auf Dauer untersagt.
Diese Verfügung erlangte am 16.07.2007 Rechtswirksamkeit. Die Eintragung ins Gewerbezentralregister erfolgte am 27.08.2007. Eine Kopie liegt diesem Schreiben bei. Ihr Gewerbe meldeten Sie selbst beim Ordnungsamt der Stadt Gummersbach (Gewerbemeldestelle) zum 30.04.2007 ab.
Trotz Ihrer Bemühungen seitdem (Petition, diverse Eingaben Ihrerseits und durch Herrn Rechtsanwalt K. aus Wiehl, der Sie jedoch inzwischen nicht mehr vertritt) muss ich feststellen, dass die Gewerbeuntersagung nach wie vor rechtswirksam ist. Eine Wiedergestattung wurde weder ausgesprochen noch beantragt.
Zu meiner Verwunderung zeigt mir das Finanzamt Gummersbach unter dem 12.01.2012 an, dass Sie ungeachtet der rechtskräftigen Gewerbeuntersagung offensichtlich weiterhin selbständig tätig sind. Im Rahmen eines Vollstreckungsversuches am 11.01.2012 wurden Hinweise auf Ihre Homepage www.gfx.evolution.de festgestellt, die unschwer auf eine selbständige Tätigkeit Ihrerseits schließen lassen. Sie bieten dort Ohre Dienste im Bereich Webdesign, Programmierung, Homepage-Erstellung usw. an. Entsprechende Ausdrucke der HP liegen hier vor.
Gemäß § 146 Abs.1 Nr.1 GewO handelt derjenige ordnungswidrig, der einer vollziehbaren Handlung nach § 35 Ab.1 GewO (Gewerbeuntersagung) zuwiderhandelt.
Da Sie offensichtlich Ihre selbständige Gewerbetätigkeit ungeachtet der gegen Sie ausgesprochenen rechtskräftigen Gewerbeuntersagung wieder aufgenommen haben, stelle ich fest, dass Sie ordnungswidrig i.S. der oben erwähnte Vorschrift gehandelt haben.
Sie haben offenbar wissentlich und vorsätzlich gegen meine Ordnungsverfügung (Gewerbeuntersagung) verstoßen. Ich mache an dieser Stelle ausdrücklich auf den Hinweis auf Seite 3 meiner Ordnungsverfügung vom 14.06.2007 aufmerksam, wonach jede Nichtbefolgung der Gewerbeuntersagung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 146 GewO darstellt und mit einer Geldbuße bis 5.000,-- ? geahndet werden kann und bei beharrlicher Wiederholung nach § 148 Ziffer 1 GewO mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhaltes beabsichtige ich nunmehr, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einzuleiten.
Bevor ich dies jedoch veranlasse, gebe ich Ihnen gemäß § 55 Abs.1 Odnungswidrigkeitengesetz (OwiG) die Möglichkeit, zum Sachverhalt anlässlich einer persönlichen Vorsprache (nach telefonischer Terminvereinbarung) Stellung zu nehmen. Für diese Äußerung räume ich Ihnen eine Frist bis zum 03.02.2012 ein.
Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entscheiden.
Desweiteren fordere ich Sie auf, Ihre illegale selbständige Gewerbeausübung umgehend einzustellen.
Das Ordnungsamt der Stadt Gummersbach wird heute durch Übersendung einer Ausfertigung dieses Schreibens über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie Ihr Gewerbe nicht freiwillig einstellen und ungeachtet der Gewerbeuntersagung weiterhin ausüben, würde ich weitere Schritte gegen Sie in Gang setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S.
Wer mich kennt oder in den letzten Jahren bereits auf dieser Webseite gelandet ist dem wird aufgefallen sein, dass ich mit allen mir erdenklichen Möglichkeiten gegen eine Ordnungsverfügung vorzugehen versuche, welche mir, nach einer Steuerschätzung, bundesweit und dauerhaft jegliche selbstständige, gewerbliche Tätigkeit untersagt. - Sehr wirtschaftlich ist das nicht durchdacht aber so funktioniert nun mal die Politik in diesem Land. ;o)
Heute jedenfalls hat mir das Ordnungsamt mitgeteilt, dass das Finanzamt annimmt, dass ich weiterhin, trotz Verbot, meinem Gewerbe nachgehe. Die Annahme des Finanzamtes basiert auf der Existenz dieser Webseite.
Nun ist es aber so, dass ich diese Seite in ihrer heutigen Form lediglich angelegt habe um für mich zu testen wie lange ich brauche, eine solche Präsentation auf Seite 1 bei Google zu positionieren. - Das hat im April 2010 etwa zwei Wochen gedauert. Seit dem hat sich die Seite auch nicht mehr wesentlich geändert. Bei allen Referenzen handelt es sich um unentgeltliche Arbeiten für persönliche Bekannte. - Freunde helfen einander.
Wie dem auch sei... ich nehme mir an dieser Stelle die Freiheit die vom Ordnungsamt zugestellte Mail zu veröffentlichen. Das Schreiben an sich finde ich unhöflich, frech, anmaßend und auch ein wenig bedrohlich. Man bedenke, es beruht auf einer nicht nachweisbaren Annahme.
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Vorabmitteilung: Dieses Schreiben geht Ihnen morgen auf dem Postwege zu:
Verstoß gegen eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung gemäß § 146 Abs.1 Nr.1 der Gewerbeordnung (GewO)
Meine Ordnungsverfügung vom 14.06.2007 ? unanfechtbar seit 16.07.2007
Sehr geehrter Herr Schulte,
mit o.a. Ordnungsverfügung wurde Ihnen sowohl die Ausübung Ihres damaligen Gewerbes ?Werbeagentur? als auch jegliche andere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbebetriebes (Geschäftsführerin) nach der Gewerbeordnung im Bundesgebiet auf Dauer untersagt.
Diese Verfügung erlangte am 16.07.2007 Rechtswirksamkeit. Die Eintragung ins Gewerbezentralregister erfolgte am 27.08.2007. Eine Kopie liegt diesem Schreiben bei. Ihr Gewerbe meldeten Sie selbst beim Ordnungsamt der Stadt Gummersbach (Gewerbemeldestelle) zum 30.04.2007 ab.
Trotz Ihrer Bemühungen seitdem (Petition, diverse Eingaben Ihrerseits und durch Herrn Rechtsanwalt K. aus Wiehl, der Sie jedoch inzwischen nicht mehr vertritt) muss ich feststellen, dass die Gewerbeuntersagung nach wie vor rechtswirksam ist. Eine Wiedergestattung wurde weder ausgesprochen noch beantragt.
Zu meiner Verwunderung zeigt mir das Finanzamt Gummersbach unter dem 12.01.2012 an, dass Sie ungeachtet der rechtskräftigen Gewerbeuntersagung offensichtlich weiterhin selbständig tätig sind. Im Rahmen eines Vollstreckungsversuches am 11.01.2012 wurden Hinweise auf Ihre Homepage www.gfx.evolution.de festgestellt, die unschwer auf eine selbständige Tätigkeit Ihrerseits schließen lassen. Sie bieten dort Ohre Dienste im Bereich Webdesign, Programmierung, Homepage-Erstellung usw. an. Entsprechende Ausdrucke der HP liegen hier vor.
Gemäß § 146 Abs.1 Nr.1 GewO handelt derjenige ordnungswidrig, der einer vollziehbaren Handlung nach § 35 Ab.1 GewO (Gewerbeuntersagung) zuwiderhandelt.
Da Sie offensichtlich Ihre selbständige Gewerbetätigkeit ungeachtet der gegen Sie ausgesprochenen rechtskräftigen Gewerbeuntersagung wieder aufgenommen haben, stelle ich fest, dass Sie ordnungswidrig i.S. der oben erwähnte Vorschrift gehandelt haben.
Sie haben offenbar wissentlich und vorsätzlich gegen meine Ordnungsverfügung (Gewerbeuntersagung) verstoßen. Ich mache an dieser Stelle ausdrücklich auf den Hinweis auf Seite 3 meiner Ordnungsverfügung vom 14.06.2007 aufmerksam, wonach jede Nichtbefolgung der Gewerbeuntersagung eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 146 GewO darstellt und mit einer Geldbuße bis 5.000,-- ? geahndet werden kann und bei beharrlicher Wiederholung nach § 148 Ziffer 1 GewO mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhaltes beabsichtige ich nunmehr, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einzuleiten.
Bevor ich dies jedoch veranlasse, gebe ich Ihnen gemäß § 55 Abs.1 Odnungswidrigkeitengesetz (OwiG) die Möglichkeit, zum Sachverhalt anlässlich einer persönlichen Vorsprache (nach telefonischer Terminvereinbarung) Stellung zu nehmen. Für diese Äußerung räume ich Ihnen eine Frist bis zum 03.02.2012 ein.
Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entscheiden.
Desweiteren fordere ich Sie auf, Ihre illegale selbständige Gewerbeausübung umgehend einzustellen.
Das Ordnungsamt der Stadt Gummersbach wird heute durch Übersendung einer Ausfertigung dieses Schreibens über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie Ihr Gewerbe nicht freiwillig einstellen und ungeachtet der Gewerbeuntersagung weiterhin ausüben, würde ich weitere Schritte gegen Sie in Gang setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S.